Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2003 (4 Ss OWi 386/03)

   

Kurzleitsatz:
»Ein Arbeitgeber, der seine Mitteilungspflichten nach § 3 Abs. 1 AEntG seinem pflichtgemäßen Kenntnisstand entsprechend ordnungsgemäß erfüllt hat, handelt nicht ordnungswidrig, wenn sich die Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers aus für ihn nicht vorhersehbaren Gründen kurzfristig verzögert und er eine Berichtigung seiner Anmeldung nicht vornimmt.«


Relevante Normen:
AEntG § 3 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GewArch 2004, 478

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