Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2004 (4 Ws 172/04)

   

Kurzleitsatz:
»Eine Ersatzzustellung, die durch Einwurf in einen in der Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses angebrachten gemeinsamen Briefeinwurfschlitz vorgenommen wird, ist unwirksam.«


Relevante Normen:
StPO § 37; ZPO § 180 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VRS 107, 109

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