Rechtsprechung:
OLG Köln - Beschluss vom 24.11.1997 (27 W 19/97)

   

Kurzleitsatz:
»Die Teilungsversteigerung kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, etwa wenn die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft für den widersprechenden Teilhaber schlechthin unzumutbar ist (im Anschluss an BGH, NJW 1977, 1235). Auf die Interessen eines an der Gemeinschaft nicht beteiligten Dritten - hier des Vaters - kann sich der Widersprechende i.d.K. nicht berufen.«


Relevante Normen:
ZPO § 771; ZVG §§ 180 f.; BGB § 749;


Fundstellen dieser Entscheidung:
OLGReport-Köln 1998, 55

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