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| Rechtsprechung: LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2004 (13 Sa 1265/03) | | | | Kurzleitsatz: »1. Sagt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den zu Erprobungszwecken befristet angestellten Lehrer(inne)n im Rahmen einer vertraglichen Nebenabrede zu, nach erfolgreicher Erprobung die Entfristung arbeitsvertraglich zu vereinbaren, kann er sich nicht auf andere Befristungsgründe berufen, die bei Abschluss der Verträge weder gegeben noch erkennbar waren und in der Vereinbarung keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben.2. Auch nach der durch das TzBfG geschaffenen veränderten Rechtslage und der...
Relevante Normen: BAT Nr. 2 SR 2 y; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; HRG (a.F.) § 57b Abs. 1; BGB § 620;
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