Rechtsprechung:
LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.06.2004 (7 Ta 89/04)

   

Kurzleitsatz:
Ersatz der Reisekosten des auswärtigen, nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts


Relevante Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
Rpfleger 2004, 653

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