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| Rechtsprechung: LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.02.2004 (9 TaBV 24/03) | | | | Kurzleitsatz: »1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages gemäß § 7 Abs. 2 WO liegt nur dann vor, wenn es der Vorsitzende des Wahlvorstandes unterlassen hat, eine sofortige Sitzung des Wahlvorstandes anzuberaumen, obwohl nach Einreichung eines fehlerhaften Wahlvorschlages bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ein ausreichender Zeitraum für die Prüfung des Wahlvorschlages, die Vorbereitung der Sitzung und die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verfügung gestande...
Relevante Normen: BetrVG § 19; BetrVG § 14; BetrVG § 7; WO § 4 Abs. 3; WO § 7 Abs. 2; WO § 8; WO § 14; WO § 24;
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