Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.07.2004 (5 StR 241/04)

   

Kurzleitsatz:
Spezialität von § 373 gegenüber § 370 AO


Relevante Normen:
AO § 370 § 373 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
wistra 2004, 475

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