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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 14.05.2004 (II R 50/01) | | | | Kurzleitsatz: »Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden.«
Relevante Normen: BewG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2, 3 § 26 § 34 Abs. 2, 4, 6 § 36 Abs. 1, 2, 3 § 37 Abs. 1 S. 1 § 38 Abs. 1 § 39 § 40 Abs. 3 § 41 § 51 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFH/NV 2004, 1443 BFHE 206, 365 BStBl II 2004, 818 DB 2004, 2079 ZfIR 2005, 74
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