|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.01.2002 (8 W 414/02) | | | | Kurzleitsatz: »Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts als Hauptbevollmächtigter der auswärtigen Partei zur Wahrnehmung von Terminen an einem Landgericht , bei dem er zwar nicht zugelassen, aber postulationsfähig ist, sind im Rahmen des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung in der Regel erstattungsfähig (wie BGH).«
Relevante Normen: ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 § 78 Abs. 1 (nF);
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|