Rechtsprechung:
OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.01.2002 (8 W 414/02)

   

Kurzleitsatz:
»Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts als Hauptbevollmächtigter der auswärtigen Partei zur Wahrnehmung von Terminen an einem Landgericht , bei dem er zwar nicht zugelassen, aber postulationsfähig ist, sind im Rahmen des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung in der Regel erstattungsfähig (wie BGH).«


Relevante Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 § 78 Abs. 1 (nF);



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