Rechtsprechung:
OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.05.2000 (15 UF 13/00)

   

Kurzleitsatz:
Kein anderweitiger Versorgungsausgleich gegen den Willen der Ausgleichsberechtigten


Relevante Normen:
BGB § 1587b Abs. 1 § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 3 Satz 3; VAHRG § 3b Abs. 1;



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