Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.2004 (2 Ss 42/04)

   

Kurzleitsatz:
»Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Ein Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stand.«


Relevante Normen:
GVG § 19; Wiener Übereinkommen ü. konsularische Beziehungen Art. 43 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 2004, 3273
NStZ 2005, 120
NZV 2004, 539
VRS 107, 187

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