Rechtsprechung:
OLG Dresden - Beschluss vom 31.08.2004 (2 Ws 183/04)

   

Kurzleitsatz:
»1. Nach vollständiger Verbüßung einer Gasamtfreiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht ist für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68 f StGB Voraussetzung, dass der Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine wegen einer Vorsatztat verhängte Einzelstrafe von mindestens 2 Jahren zugrundeliegen muß.2. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte finden auch im Jugendstrafrecht Anwendung nach vollständiger Verbüßung einer (Einheit-)Jugendstrafe.Eine nachträgliche "Neube...


Relevante Normen:
StGB § 68f Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 2005, 153
Rpfleger 2005, 107

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