Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.07.2004 (3 Ws 10/04)

   

Kurzleitsatz:
»1. Für den objektiven Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG reicht es aus, dass die unrichtigen Angaben für das ausländerrechtliche Verfahren deshalb von Bedeutung sind, weil sie sich im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels eignen.2. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG ist kein nur für Ausländer geltendes Sonderdelikt. Die Vorschrift kann in ihrer fremdnützigen Begehungsvariante auch von Deutschen täterschaftlich verwirklicht werden.«


Relevante Normen:
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 2004, 376
ZAR 2004, 328

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