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| Rechtsprechung: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.07.2004 (3 Ws 10/04) | | | | Kurzleitsatz: »1. Für den objektiven Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG reicht es aus, dass die unrichtigen Angaben für das ausländerrechtliche Verfahren deshalb von Bedeutung sind, weil sie sich im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels eignen.2. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG ist kein nur für Ausländer geltendes Sonderdelikt. Die Vorschrift kann in ihrer fremdnützigen Begehungsvariante auch von Deutschen täterschaftlich verwirklicht werden.«
Relevante Normen: AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 2004, 376 ZAR 2004, 328
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