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| Rechtsprechung: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.12.2003 (3 Ws 108/03) | | | | Kurzleitsatz: »Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111 g StPO in einen nach §§ 111 b ff. StPO arrestierten Vermögensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, deretwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgte und ob der Gläubiger zu dem durch § 111 g StPO privilegierten Personenkreis der durch die verfahrensgegenständliche Tat Verletzten gehört.«
Relevante Normen: StPO § 111g;
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