Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.08.2004 (3 Ws 159/04)

   

Kurzleitsatz:
»1. Ein Tatbeteiligter wird dadurch, dass er in Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Haftung den durch die Tat Verletzten entschädigt, nicht selbst zum "Verletzten" i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB.2. Zur Sicherung eines dem Tatbeteiligten gegen den anderen Tatbeteiligten erwachsenen (Ausgleichs-) Anspruchs kommt die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111 d Abs. 1 StPO nicht in Betracht.«


Relevante Normen:
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111b Abs. 5; StPO § 111d Abs. 1; StPO § 111e; BGB § 426 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 2005, 1815
wistra 2004, 478

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