Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.08.2004 (3 Ws 182/04)

   

Kurzleitsatz:
»Beruht ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil auf einem Verstoß gegen übergeordnetes EU-Gemeinschaftsrecht, ist gleichwohl die Wiederaufnahme des Verfahrens weder nach § 359 Nrn. 5, 6 StPO, noch nach § 79 Abs. 1 BVerfGG zulässig, auch nicht in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.«


Relevante Normen:
StPO § 359 Nr. 5; StPO § 359 Nr. 6; BVerfGG § 79 Abs. 1;



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