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| Rechtsprechung: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2004 (3 Ws 252/03) | | | | Kurzleitsatz: »Es liegt in der Dispositionsfreiheit eines Verurteilten, an der Aufklärung fraglicher Vorgänge in seinem Vollzugsverhalten, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht und auch dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln.«
Relevante Normen: StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
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