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| Rechtsprechung: OLG Dresden - Beschluss vom 29.04.2004 (4 Ws 93/03) | | | | Kurzleitsatz: »Entscheidungen der Kommission für Beschlagnahme und Sequestration sowie der Entnazifizierungskommission gemäß SMAD-Befehl Nr. 201 und hierauf fußende Maßnahmen waren keine strafrechtlichen Maßnahmen und sind daher nicht gemäß § 1 Abs. 5 StrRehaG rehabilitierungsfähig.«
Relevante Normen: StrRehaG § 1 Abs. 5; SMAD-Befehl Nr. 201;
Fundstellen dieser Entscheidung: VIZ 2004, 551
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