Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 22.10.2004 (V ZR 310/03)

   

Kurzleitsatz:
Haftung eines Architekten wegen Mitwirkens an einer Vertiefung


Relevante Normen:
BGB § 823 Abs. 2 § 909;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang