Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.11.2004 (3 StR 382/04)

   

Kurzleitsatz:
Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO als Verfahrenshindernis


Relevante Normen:
StPO § 154 Abs. 2 § 264 Abs. 1;



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