Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.01.2005 (4 U 59/04)

   

Kurzleitsatz:
»(Notarhaftung - Schaden aufgrund verfrühter Fälligkeitsanzeige)Auch bei der pflichtwidrig verfrühten Anzeige der Fälligkeit des Kaufpreises ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar dann nicht begründet, wenn sich die Vermögenslage des Käufers auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars nicht besser darstellte.«


Relevante Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, 2 § 24 Abs. 1 Satz 1;



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