Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 13.04.2005 (IV ZR 86/04)

   

Kurzleitsatz:
»Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet.«


Relevante Normen:
AKB § 2a Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHReport 2005, 1035
DAR 2005, 396
MDR 2005, 1108
NJW 2005, 2011
NZV 2005, 361
VRS 109, 101
VersR 2005, 824
zfs 2005, 348

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