Rechtsprechung:
BFH - Beschluss vom 05.07.2005 (VII B 201/04)

   

Kurzleitsatz:
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz


Relevante Normen:
FGO § 115 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFH/NV 2005, 1852

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang