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| Rechtsprechung: OLG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2005 (1 Ws 92/05) | | | | Kurzleitsatz: »1. Bei der Entscheidung über Nichteignung eines Adhäsionsantrages gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen sowie dem Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang vorzunehmen. Den Opferinteressen kommt da...
Relevante Normen: StPO § 404 § 406 Abs. 1 Satz 4 § 406a Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 2006, 347 StV 2007, 293 wistra 2006, 37
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