Rechtsprechung:
BFH - Beschluss vom 07.10.2005 (II B 75/04)

   

Kurzleitsatz:
Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Mehrheit von Personen auf der Veräußererseite


Relevante Normen:
GrEStG (1983) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFH/NV 2006, 366

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