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| Rechtsprechung: FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 03.01.2001 (9 K 125/00) | | | | Kurzleitsatz: Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem Zeitpunkt liegt, zudem zuvor schon eine Änderung aus denselben Gründen erfolgt ist
Relevante Normen: EStG § 70 Abs. 2, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: EFG 2001, 581
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