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| Rechtsprechung: OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.11.2004 (2 M 232/04) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Festlegung von Schülermindestzahlen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V ist für Schulträger grundsätzlich bindend.2. Schulträger können sich im Verfahren nach § 45 Abs. 4 Satz SchulG M-V auf ausnahmsweise Zulassung einer kleinen ("untermaßigen") Klasse auch auf finanzielle Gründe berufen«
Relevante Normen: SchulG M-V § 45;
Fundstellen dieser Entscheidung: DÖV 2005, 750
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