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| Rechtsprechung: OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.09.2004 (3 M 140/04) | | | | Kurzleitsatz: »Zwischen zwei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen zum Zweck der Erholung und der Verwirklichung der Privatsphäre dienen, kann in einem Sondergebiet Fremdenverkehr grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 5 LBauO MV keine unter den allgemeinen gesetzlichen Abstandsflächentiefen liegende Tiefe von Abstandsflächen gestaltet werden.«
Relevante Normen: LBauO MV § 6 Abs. 5, 14, 15;
Fundstellen dieser Entscheidung: DÖV 2005, 484 UPR 2005, 158
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