Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.09.2004 (3 M 140/04)

   

Kurzleitsatz:
»Zwischen zwei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen zum Zweck der Erholung und der Verwirklichung der Privatsphäre dienen, kann in einem Sondergebiet Fremdenverkehr grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 5 LBauO MV keine unter den allgemeinen gesetzlichen Abstandsflächentiefen liegende Tiefe von Abstandsflächen gestaltet werden.«


Relevante Normen:
LBauO MV § 6 Abs. 5, 14, 15;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DÖV 2005, 484
UPR 2005, 158

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