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| Rechtsprechung: OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.11.2004 (2 M 224/04) | | | | Kurzleitsatz: »1. Zum Aufnahmeanspruch des Schülers, wenn die betreffende Klasse die festgelegte Schülermindestzahl nicht erreicht.2. Zum Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen ("untermäßigen") Klasse.«
Relevante Normen: SchulG M-V § 45;
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