Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.12.2004 (2 N 14/04)

   

Kurzleitsatz:
»Hat das Verwaltungsgericht in einem von zahlreichen (hier: mehr als 130) Antragstellern betriebenen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium die Universität verpflichtet, einige wenige Studienplätze (hier: 4) nach einem Losverfahren mit Nachrückung zu vergeben, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerden der Universität, die nur in den Verfahren derjenigen Antragsteller eingelegt sind, die die ersten Plätze auf der Losliste erhalten haben.«


Relevante Normen:
VwGO § 146;



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