Rechtsprechung:
OLG Hamburg - Beschluss vom 24.01.2006 (3 Vollz (Ws) 12/06)

   

Kurzleitsatz:
»Eine Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Aussetzungsentscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Untätigkeitsklage nach § 113 Abs. 3 StVollzG unzulässig ist.«


Relevante Normen:
StVollzG § 113 Abs. 2;



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