Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2005 (4 OBL 81/05)

   

Kurzleitsatz:
Strafprozessrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 121 Abs. 1;



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