Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2006 (2 Ws 2/06)

   

Kurzleitsatz:
»Der für Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach Beginn der Hauptverhandlung. Er erfordert dann eine effiziente Verhandlungsführung. Das Gericht ist gehalten Zeugen auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen.«


Relevante Normen:
MRK Art. 6 Art. 5; StPO § 121 § 120;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 2006, 191

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