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| Rechtsprechung: OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.12.2005 (1 Ws 1055/05) | | | | Kurzleitsatz: »1. Auch nach der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 115 Abs. 1 StVollzG muss die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Demgemäß muss nach wie vor unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Vortrag es ...
Relevante Normen: StVollzG § 37 § 43 Abs. 2, 3 § 115;
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