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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 27.03.1972 (VIII ZR 177/70) | | | | Kurzleitsatz: »Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Niet- oder Pachträume, aber im selben Gebäude vorhandene Gefahrenquelle, die sich während der Pachtzeit auf diese Räume auswirkt, stellt einen Mangel der Niet- oder Pachtsache dar. Das gilt auch dann, wenn die Gefahr bei Vertragsabschluss noch nicht hervorgetreten und auch nicht erkennbar war.«
Relevante Normen: BGB § 537 § 538;
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