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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 26.03.1969 (VIII ZR 76/67) | | | | Kurzleitsatz: »1. Werden zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume später zu Wohnzwecken untervermietet, so handelt es sich gleichwohl nicht um Wohnraum im Sinne der §§ 554 b, 556 a.2. § 554 steht einer Kündigung aus wichtigem. Grunde nicht entgegen, die darauf gestützt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis durch die mangelhafte Zahlungsmoral des Mieters zerstört ist.«
Relevante Normen: BGB § 242 § 554 § 554a § 554b § 556a;
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