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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 19.09.1973 (VIII ZR 175/72) | | | | Kurzleitsatz: »1. Beschädigt der Mieter eines Hausgrundstücks unter Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflicht sowohl die von ihm gemieteten Grundstücks- und Gebäudeteile, als auch solche, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, so verjähren sämtliche hieraus entstehenden Ersatzansprüche des Vermieters einheitlich innerhalb 6 Monaten, und zwar auch dann, wenn die Schäden an den nicht vermieteten Gegenständen überwiegen (Ergänzung zu RGZ 75, 116). 2. Gehört zum vertragsmäßigen Mietgebrauch das Unterstellen, Aufste...
Relevante Normen: BGB § 195 § 328 § 558 § 852; StVG § 14; ZPO § 97 Abs. 2;
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