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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 01.12.1971 (VIII ZR 88/70) | | | | Kurzleitsatz: »a) Haben mehrere Mieter gemeinschaftlich eine Sache gemietet und wird ihnen der vertragsmäßige Gebrauch zum Teil nicht gewährt, so steht den Mietern ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 542 BGB nicht zu, wenn auch nur einem der Mieter bei Vertragsschluss die Tatsachen bekannt waren, die den Gebrauch hindern.b) Kennt der Mieter bei Abschluss des Vertrages einen Mangel der Mietsache, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche selbst dann nicht zu, wenn der Vermieter sich arglistig verhalten hat.«
Relevante Normen: BGB § 539 § 542 § 543 § 460;
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