Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 26.11.1957 (VIII ZR 92/57)

   

Kurzleitsatz:
»Haben mehrere Mieter gemeinschaftlich eine Sache gemietet und fällt einer von ihnen in Konkurs, so ist der Vermieter nicht berechtigt, nach § 19 KO das Mietverhältnis zu kündigen.«


Relevante Normen:
KO § 19; BGB § 425 § 535;



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