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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 11.07.1962 (VIII ZR 98/61) | | | | Kurzleitsatz: »a) Ist in einem Mietvertrag der Mietzins nach periodischen Zeitabschnitten (hier Monaten) bemessen, so ist eine Vorausentrichtung des Mietzinses dem Ersteher gegenüber auch dann nur im Rahmen des § 574 BGB wirksam, wenn der vorausbezahlte Mietzins schon im Mietvertrag selbst vereinbart und fällig gestellt worden ist, es sei denn, dass die Mietvorauszahlung als Baukostenzuschuss verwendet werden sollte und verwendet worden ist.b) Nur in diesem Umfang ist der Ersteher bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG zur ...
Relevante Normen: BGB § 571 § 573 § 574 § 555; KO § 21; ZVG § 57 § 57a;
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