Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 21.12.1960 (VIII ZR 214/59)

   

Kurzleitsatz:
»1. Ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, so braucht er nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der erhöhten Miete Sicherheit zu leisten, der sich unter Berücksichtigung der Mietminderung ergibt.2. Gibt eine Gesetzesänderung dem Vermieter das Recht, die zulässige Miete auf anderer Grundlage zu berechnen und die neu errechnete Miete kraft einseitiger Erklärung unmittelbar zum Gegenstande des bestehenden Mietvertrags zu machen, so kann der Mieter, der seit Beginn des Miet...


Relevante Normen:
1. BundesmietenG v. 27. Juli 1955, BGBl I, 458 § 18 Abs. 3; BGB § 539;



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