Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 18.12.1974 (VIII ZR 187/73)

   

Kurzleitsatz:
»Der Hotelinhaber haftet für das von dem Übernachtungsgast auf dem Hotelparkplatz abgestellte Fahrzeug auch dann, wenn es ohne Verschulden des Hotelinhabers durch herabstürzendes schweres Geäst beschädigt wird.«


Relevante Normen:
BGB § 538 Abs. 1 § 701 Abs. 4;



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