Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 26.03.1976 (V ZR 152/74)

   

Kurzleitsatz:
»1. Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, verwandeln sich nicht schon mit der Anmeldung zur Konkurstabelle in eine Geldforderung, sondern erst mit der Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle (§ 69 KO).2. Eine in einem Mietvertrag begründete (Neben-)Verpflichtung zur Einräumung einen dinglichen Dauerwohnrechts wird im Falle der freiwilligen Veräußerung des Grundstücks durch den Konkursverwalter nicht nach §§ 21 KO, 57 ZVG, 571 BGB auf den Erwerber übergeleitet.«


Relevante Normen:
KO § 69 § 21; ZVG § 57 § 57a § 57c; BGB § 571;



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