Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 29.03.1971 (III ZR 255/68)

   

Kurzleitsatz:
»a) Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - nicht Verfügung - beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (Bestätigung von BGH, LM § 2038 BGB Nr. 1 und Urteil vom 27. Oktober 1956 - IV ZR 126/56 -).b) Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GmbH abgeschlossen werden, der Miterben als Gesellschafter angehören, so sind diese Miterb...


Relevante Normen:
BGB § 2038 § 745 § 34; GmbHG § 47; GenG § 43;



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