Rechtsprechung:
BFH - Beschluss vom 07.03.2006 (X B 158/05)

   

Kurzleitsatz:
Grundsätzliche Bedeutung - Würdigung von Tatsachen


Relevante Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFH/NV 2006, 1053

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