Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 21.03.2006 (4 StR 21/06)

   

Kurzleitsatz:
Ausbleiben psychischer Folgen beim Opfer als Strafmilderungsgrund


Relevante Normen:
StGB § 174;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 2007, 71
StV 2006, 523

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