Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 05.04.2006 (5 StR 35/06)

   

Kurzleitsatz:
Keine Mitteilung der Senatsbesetzung vor einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO


Relevante Normen:
StPO § 349 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 2006, 244

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang