Rechtsprechung:
LAG München - Beschluss vom 03.04.2006 (10 Ta 428/04)

   

Kurzleitsatz:
Hat der Prozessbevollmächtigte in einem - mitverglichenen -Verfahren bereits die Prozessgebühr verdient, fällt durch den Abschluss des Vergleichs eine Differenzprozessgebühr (§ 32 Abs. 2 BRAGO) nicht mehr an.


Relevante Normen:
BRAGO § 32 Abs. 2; VV-RVG Nr. 3101 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG);



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