Rechtsprechung:
EuGH - Beschluss vom 22.04.1994 (Rs C-87/94 R)

   

Kurzleitsatz:
Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Berücksichtigung eines schuldhaften Zögerns des Antragstellers vor Einleitung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Öffentliche Sicherheit - Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags, der bereits durchgeführt wird;


Relevante Normen:
EGV Art. 186; Verfahrensordnung Art. 83 § 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

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