Rechtsprechung:
EuGH - Urteil vom 21.04.1994 (Rs C-22/93 P)

   

Kurzleitsatz:
1. Beamte - Arbeitsbedingungen - Verpflichtung, dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen - Umfang - Verpflichtung der Betroffenen, der Verwaltung auf Anforderung ihre Privatanschrift mitzuteilen - Nichterfuellung - Disziplinarstrafe;


Relevante Normen:
EWG/EAG BeamtStat Art. 55 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

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